Getwittertes Fallrecht: USA
Aus den Bundesgerichten
Waugh v. Anheuser-Busch InBev, Verjährung der Urheberverletzung, DCDC, 10. März 2010, http://bit.ly/92CpCLImmer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
Russian Media Group v. Shai Harmele, eV gegen rechtswidrige TV-Ausstrahlung, 7th Cir., 10. März 2010, http://bit.ly/bVMGyd
Citigroup Global Mrkt v. VCG Spec Opp Master Fund, Hedge Fund eV-, Makler- und Schiedsfragen, 2nd Cir., 10. März 2010, http://bit.ly/aWdVTE
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Zahlungsansprüche ohne Gewerbeschein
11. Mar 2010
PM - Washington. Nach deutschem Recht muss jeder Gewerbetreibende eine Anzeige über die Aufnahme seiner gewerblichen Tätigkeit abgeben. Zwar gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit, bestimmte Tätigkeiten bedürfen aber dennoch einer Genehmigung. Wird der Betreibende gleichwohl tätig, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die die §§143 ff. GewO regeln.
Das schließt aber nicht aus, dass vertragliche Ansprüche zwischen den Parteien wegen Verstoßes gegen §134 BGB nichtig sind. Auch wenn ein Gewerbetreibender eine Leistung ohne die entsprechende Erlaubnis erbringt, ist das Rechtsgeschäft daher gültig und der Anspruch auf Gegenleistung besteht weiterhin fort.
Das sieht das Recht von Michigan anders, wie das US-Bundesberufungsgericht für den sechsten Bezirk entschied. In dem knappen, doch lesenswerten Urteil Another Step Forward v. State Farm Mut. Auto. Ins. Co., Az. 09-1551, erörtert es die Frage, ob nur gültig lizensierte Pflegedienstleistungen einen Vergütungsanspruch begründen können. Da dem Berufungskläger die erforderliche Genehmigung indes fehlte, verneinte es den Anspruch.
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Streit um Museums- und Stiftungsplan
10. Mar 2010
CK - Washington. Selten erfährt die Öffentlichkeit von der komplexen Natur einer Museumsgründung und den damit verbundenen Stiftungs- und Vertragsangelegenheiten. Andererseits folgen die rechtlichen Aufgaben recht normalen Pfaden, und selbst die Kosten lassen sich im Rahmen halten.
Hinter den rechtlichen Konstrukten stehen allerdings Menschen, und damit oft Eitelkeit, Gier und Emotion. Sie können zum Streit führen.
Das Bundesgericht des Hauptstadtbezirks bearbeitet gerade einen solchen Fall und legte am 9. März 2010 drei Entscheidungen in Sachen Armenian Assembly of America, Inc. et al. v. Cafesijian et al., Az. 08-2555, mit einer ausführlichen Erklärung und Begründung vor, die für Juristen wie Gründer lehrreich sind und auch Neugierige befriedigen.
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Getwittertes Fallrecht: USA
10. Mar 2010
CK - Washington. Aus den Bundesgerichten
Harald Schmidt v. Citibank (South Dakota) N.A., Schiedsspruchbestätigung, 4th Cir., 9. März 2010, http://bit.ly/c4DEcH
Morris v. Zickefoose, doppelte Haftgutschrift, 3rd Cir., 9. März 2010, http://www.ca3.uscourts.gov/opinarch/101426np.pdf
US v. Brown, Strafrecht: erfundenes Konto beim Schatzamt, DCDC, 5. März 2010, http://bit.ly/afWiQn
Siemens AG v. Seagate Tech., Patentunwirksamkeit, CAFC, 9. März 2010, http://bit.ly/cga6Eo
George's, Inc. v. Allianz Global Risks US Ins., Deckungsschutzausschluss, 8th Cir., 9. März 2010, http://bit.ly/b0cO6w
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Streit um die Zuständigkeit
09. Mar 2010
HS - Washington. In den USA muss man mitunter damit rechnen, in einem Bundestaat verklagt zu werden, in dem man noch nie zuvor gewesen ist. Nach dem Prozessrecht der Einzelstaaten ist dies nach deren long-arm statutes möglich.
Die long-arm statutes bilden ein Zusammenspiel mit dem 14. Verfassungszusatz zur Bundesverfassung, nach dem eine Person aus rechtsstaatlicher Sicht nicht befürchten soll, in einem Einzelstaat verklagt zu werden, zu dem sie keinerlei Beziehungen unterhält. Um dem Verfassungsgrundsatz gerecht zu werden, müssen die Personen daher die Mindestanforderungen der minimum Contacts erfüllen. Erforderlich sind nicht nur untergeordnete Handlungen des Beklagten in dem betreffenden Staat. Danach genügt beispielsweise, dass der Orangenhändler aus Florida seinem Versprechen, Orangen zu liefern, gegenüber seinem Vertragspartner in Montana nicht nachkommt. Der Orangenhändler kann dann in Montana verklagt werden.
In dem am 5. März 2010 entschiedenen Fall hatte das Bundesberufungsgericht für den elften US-Bezirk das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts aus Florida bestätigt, welches seine Zuständigkeit für den Rechtsstreit PVC Windoors, Inc. v. Babbitbay Beach Construction, N.V. et al., Az. 08-10401, abgelehnt hatte. Die Klägerin aus Florida verklagte eben dort fünf Unternehmen, mit denen sie Vertragsbeziehungen unterhielt. Die Beklagten sind allerdings in Saint Maarten, einer zwischen Frankreich und den Niederlanden geteilten Insel in der Karibik, in der britischen Nachbarinsel Anguilla sowie in Kentucky ansässig. Die Klägerin begehrte unter anderem Zahlung für die Lieferung von Fenstern und Türen zu einer der Inseln der Antillen. Sie begründete die Zuständigkeit des Gerichts in Florida damit, dass die Parteien bei ihr in Florida angerufen hätten.
Nach Auffassung des Gerichts sei dies jedoch ein so untergeordnetes Verhalten, dass es nicht den Anforderungen der minimum Contacts genüge. Im Unterschied zum Beispielsfall liegt der Erfüllungsort des Vertrages auch außerhalb des klägerischen Gerichtsbezirks.
Schwierig wird die Abgrenzung in den Fällen mit Internetbezug, in denen der Beklagte eine Internetseite unterhält. Sollen Ansprüche in einem anderen Staat als dem Sitz des Beklagten geltend gemacht werden, so ist dies dann zulässig, wenn die Seite nicht lediglich passiv ist, sondern den Austausch von Informationen ermöglicht. Im Staate des Internetnutzers kann jedenfalls oft dann geklagt werden, wenn von dort aus konkrete Geschäftsbeziehungen, wie die Bestellung von Artikeln, aufgenommen werden können. In diesem Fall sind die Handlungen des Beklagten im anderen Staat nicht nur von untergeordneter Rolle.
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Getwittertes Fallrecht: USA
09. Mar 2010
CK - Washington. Aus den Bundesgerichten
Bloate v. US; Milavetz, Gallop & Milavetz, P. A. v. US, Supreme Court of the United States, 8. März 2010: Decisions Today http://c.star.us
SW Research & Information Ctr. v. United States, Uranabbaugenehmigung, 10th Cir., 8. März 2010, http://bit.ly/ay83rO
USA v. Holger-Helmut Brummer, Einreise mit Waffen und Einziehung, 11th Cir., 8. März 2010, http://bit.ly/bvN7cy
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Getwittertes Fallrecht: USA
08. Mar 2010
CK - Washington. Aus den Bundesgerichten
Office Depot v. Zuccarini, Pfändung des Domainnamens, 9th Cir., 26. Feb. 2010, http://bit.ly/cuMBSS
Smith v. Mohoney, Smith murdered 2 men, pled guilty, requested capital punishment, & was sentenced to death, 9th Cir., http://bit.ly/aNYZGV
Another Step Forward v. State Farm Mut. Autom. Ins., Leistungen ohne Gewerbeschein unvergütet, 6th Cir., 5. März 2010, http://bit.ly/c5g5ic
PVC Windoors, Inc. v. Babbitbay Beach, zurückhaltende Gerichtsbarkeitsausübung, long-arm Jur., 11th Cir., 5. März 2010, http://bit.ly/9PwgNV
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Immunität der Weltorganisation für Meteorologie
07. Mar 2010
PM - Washington. Die Weltorganisation für Meteorologie ist eine Fachorganisation der Vereinten Nationen mit Hauptsitz in der Schweiz. Die WMO genießt wie die UN grundsätzliche Immunität, wie das Bundesberufungsgericht für den zweiten US-Bezirk in dem Urteil Rosario Veiga v. World Meteorological Organisation, Az. 08-3999, am 3. März 2010 bestätigte.
Dem knappen, doch lesenswerten Urteil lag die Klage einer ehemaligen Mitarbeiterin der WMO zu Grunde, in der diese Berufung gegen ihre Entlassung einlegte und die Immunität der WMO mit Behauptungen der Gerichtsbarkeit aus dem Alien Tort Statute, RICO und dem International Covenant on Civil and Political Rights angriff. Im US-Prozess argumentierte sie mit einem Verstoß gegen den ersten, fünften und siebten Verfassungszusatz zur US-Bundesverfassung.
In dem Urteil verweist der United States Court of Appeals for the Second Circuit auf die Entscheidung Brzak et al. v. United Nations et al., Az. 08-2799, in dem das Gericht die Immunität der Vereinten Nationen bestätigte; s. Schaum, Immunität der Vereinten Nationen?. Es begründete die Entscheidung schlicht damit, dass der Immunitätsgrundsatz schon vor der Verfassung existiert habe und von der amerikanischen Jurisdiktion anerkannt sei.
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Beautiful Quarter der Münze
06. Mar 2010
CK - Washington. Ungewöhnlich ist eine Verkündung der Münze im Bundesanzeiger. Normalerweise berichten dort Bundesministerien in Washington und oberste Bundesbehörden über Verordnungsentwürfe und deren Kommentierung durch die Öffentlichkeit sowie ihr Inkrafttreten in der Endfassung.
Andere Ankündigungen entsprechen dem Transparenzgebot, dem die Exekutive unterliegt, und enthalten Mitteilungen über das Zusammentreffen von Ausschussmitgliedern in öffentlicher oder geschlossener Sitzung.
Am 5. März 2010 fällt die United States Mint aus diesem Rahmen, als sie im Federal Register, Bd. 75, Heft 43, S. 10345 lediglich die Preise für eine neue Münzserie, Beautiful Quarters, in unterschiedlichen Qualitäten verkündet. Kein Wort über das Mitwirkungsgebot zugunsten der Öffentlichkeit.
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Immunität der Vereinten Nationen?
05. Mar 2010
HS - Washington. Die Vereinten Nationen, die UN, ist eine internationale Organisation, die sich der Wahrung von Menschenrechten, Frieden sowie der Entwicklung internationaler Beziehungen und dem sozialen Fortschritt verschrieben hat. Nach der Convention on Privileges and Immunities of the United Nations von 1946, CPIUN, genießt die UN dabei absolute und funktionelle Immunität. Die UN selbst kann in Einzelfällen auf ihre Immunität verzichten.
Das bezweifeln allerdings die Klägerinnen in dem Verfahren Cynthia Brzak et al. v. United Nations et al., Az. 08-2799-cv. Sie verklagten die UN und ihre Repräsentanten wegen sexueller Belästigung und geschlechtsspezifischer Diskriminierung durch einen Vorgesetzten.
Das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks hatte zu entscheiden, ob die CPIUN als internationales Abkommen unmittelbare Wirkung entfaltet oder eines Umsetzungsaktes bedarf. Nach Ansicht der Klägerinnen fehle der UN die Immunität für amerikanische Prozesse, da die CPIUN zwar ratifiziert wurde, sie jedoch mangels eines amerikanischen Gesetzgebungsaktes in den USA nicht gelte.
Das Gericht bestätigte hingegen das erstinstanzliche Urteil, weil die CPIUN mit unmittelbarer Wirkung auch die amerikanischen Gerichte bindet. Ob ein internationaler Vertrag der Umsetzung bedarf, bemesse sich nach dem Vertrag selbst. Bereits aus dem Wortlaut der CPIUN, aber auch aus den Aussagen des Kommitees, das mit ihrem Entwurf befasst war, sowie aus den Protokollen und Motiven, ergebe sich, dass sie gesetzesgleiche Wirkung entfalte. Somit bedarf es keiner innerstaatlichen Implementierung.
Darüber hinaus weist das Gericht in seiner knappen, aber prägnanten Entscheidung darauf hin, dass amerikanische Gesetzgebung existiert. So finden sich im International Organizations Immunities Act von 1945, 22 USC §288a(b) sowie im Foreign Sovereign Immunities Act, 28 USC §1602-11 entsprechende Regelungen. Nach letzterer kann in Ausnahmefällen die Immunität aberkannt werden. Einen solchen Fall haben die Klägerinnen jedoch nicht vorgetragen.
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Getwittertes Fallrecht: USA
05. Mar 2010
CK - Washington. Aus den Bundesgerichten
Pacific Bell Telephone Co. v. CPUC, Netzöffnung nach heute wirkungslosem 1996-Telekomgesetz, 9th Cir., 4. März 2010, http://bit.ly/cycgkG
Federal Insurance Company v. Commerce Insurance Company, die Subrogation, 1st Cir., 3.3.2010, http://bit.ly/bTrUpe
The Travelers Indemnity Company v. Kabir, keine Wiedereinsetzung wg. Unterschriftsfälschung, 2nd Cir., 4. März 2010, http://bit.ly/beiD2n
Sun Core Energy v. Saddle Ridge, LLC, Vertragsauslegungsgrundsätze bei Pipelineverlegung, 10th Cir., 4. März 2010, http://bit.ly/9dLaed
Tivo, Inc. v. Echostar Corp., Sanktionen nach Missachtung des Patentverletzungsverbots, CAFC, 4. März 2010, http://bit.ly/aHB6lw
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In der PC-Version:
Exportkontrollen werden nur schärfer
15. Februar 2010
Mein Partner, der Spezialist für Verschlüsselungslizenzen im amerikanischen Exportkontrollrecht, kehrt von einer Woche Veranstaltungen in Europa zurück. Wer seine Tagungsberichte liest, merkt sofort: Die Kontrollen werden nur noch schärfer.
Vor zwanzig Jahren gingen viele Anwälte und Unternehmen, doch auch Vertreter der Regierungen der USA und des Auslands, davon aus, dass die meisten Kontrollen für technische Produkte fallen würden. Man könne sich dann auf die verbleibenden Risiken im Nuklear-, Chemie- und Biologiebereich konzentrieren und die Militär- und Dual Use-Technik am Rande mitfahren.
Weit gefehlt! Munitionskontrollen erstrecken sich heute in den USA auf Satelliten und viel mehr. Dokumente für ausländische Schiedsverfahren können komplexe, teure Lizenzverfahren bei mehreren Ministerien auslösen, bevor sie das Land verlassen dürfen.
Selbst die Selbstanzeige ist nicht einfacher geworden. Rechtssicherheit fehlt weiterhin - die Ministerien streiten sich um Zuständigkeiten, das Justizministerium ignoriert weiterhin ausländische Verbotsnormen, beispielsweise nach Datenschutzrecht, Lieferungen in Länder wie den Iran unterwerfen Unternehmen verschiedenen, nicht aufeinander abgestimmten Kontrollregimen. In den nächsten Wochen wird aus verschiedenen Gremien des Kongresses eine Verschärfung der Irankontrollen erwartet.
Auch wenn vor einem Jahr wie vor 20 Jahren Vereinfachungen in Aussicht gestellt wurden, die rosigen Hoffnungen wurden und werden nicht erfüllt. Selbst das bestgeführte Unternehmen, mit Export Control Compliance Plan und einem Sarbanes-Oxley-verdoppelten Kontrollboden gewappnet, kann heute kaum noch alle Risiken im Ausfuhrkontrollbereich abschließend einschätzen und sich sicher fühlen.
NJW empfiehlt das German American Law Journal
17. Februar 2010
Die Neue Juristische Wochenschrift empfiehlt als Link der Woche das German American Law Journal und spricht auch die Mobilfassung an. Hier ist das Link zur NJW-Anregung.